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§ 17 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 NJAVO – Berechnung der Studienzeit

Bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung nach § 4 Abs. 2 NJAG und für den Freiversuch (§ 18 NJAG) bleiben unberücksichtigt:

  1. 1.

    Semester, in denen die oder der Studierende wegen einer durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an einem Studium gehindert und deswegen beurlaubt war,

  2. 2.

    von einem rechtswissenschaftlichen Studium des ausländischen Rechts

    1. a)

      bis zu drei Auslandssemester, soweit ein Studienerfolg nachgewiesen wird, oder

    2. b)

      bis zu zwei Auslandssemester und zusätzlich ein Inlandssemester, wenn in diesem Studium im Ausland ein Studienerfolg nachgewiesen wird und im Inland eine Magisterarbeit mit Erfolg angefertigt worden ist,

  3. 3.

    bis zu zwei Semester einer Tätigkeit als Mitglied in Gremien einer Hochschule, der Selbstverwaltung der Studierenden oder eines Studentenwerks,

  4. 4.

    ein Semester, wenn die oder der Studierende an einer besonderen studienbezogenen Veranstaltung, die sich über insgesamt mindestens 200 Zeitstunden erstreckt hat, an einer Universität erfolgreich teilgenommen hat und

  5. 5.

    bis zu drei Semester aus dem Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022.