§ 13 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung
§ 13 NJAVO – Anrechnung einer Ausbildung
Hat ein anderes Land über einen Antrag im Sinne des § 1 Abs. 2 NJAG bereits entschieden, so ist diese Entscheidung bindend.