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§ 9 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NJagdG – Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete

(1) Befriedete Bezirke sind

  1. 1.

    Gebäude,

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,

  3. 3.

    eingefriedete Campingplätze,

  4. 4.

    Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,

  5. 5.

    Friedhöfe,

  6. 6.

    alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile und

  7. 7.

    Gehege, in denen nicht herrenlose Tiere von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen,

    1. a)

      zur Schau gestellt werden (Schaugehege) oder

    2. b)

      zur Zucht, zur Fleisch- und Pelzgewinnung, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten werden (Sondergehege).

(2) 1Auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des Nießbrauchsberechtigten kann die Jagdbehörde

  1. 1.

    Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild abgeschlossen und nicht nach Absatz 1 befriedet sind,

  2. 2.

    öffentliche Anlagen,

  3. 3.

    Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,

  4. 4.

    Sportplätze und

  5. 5.

    Golfplätze

zu befriedeten Bezirken erklären. 2Auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des Nießbrauchsberechtigten ist die Befriedung wieder aufzuheben.

(3) 1Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 sowie auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören (jagdbezirksfreie Grundflächen), den Eigentümerinnen und Eigentümern oder an deren Stelle den Nießbrauchsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten. 2Diese sollen, wenn sie nicht selbst einen Jagdschein besitzen, mit der Durchführung der beschränkten Ausübung der Jagd

  1. 1.

    in befriedeten Bezirken die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks und

  2. 2.

    auf jagdbezirksfreien Grundflächen die jagdausübungsberechtigte Person eines angrenzenden Jagdbezirks

einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte beauftragen.

(4) 1Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 oder nach Absatz 2 oder einer jagdbezirksfreien Grundfläche unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3§ 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten die Eigentümerin oder der Eigentümer tritt.

(5) 1Die Jagdbehörde kann durch Verordnung die Jagd in Naturschutzgebieten gemäß deren Schutzzweck

  1. 1.

    auf bestimmte seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Federwildarten oder

  2. 2.

    zum Schutz schutzbedürftiger Arten oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen oder zum Schutz ihrer Lebensstätten

für bestimmte Zeiträume beschränken oder ganz oder teilweise verbieten. 2Soweit eine Verordnung nach Satz 1 nicht ausreicht, kann die Jagdbehörde Naturschutzgebiete durch Verordnung zu befriedeten Bezirken erklären. 3Sie kann darin eine beschränkte Jagdausübung durch die jagdausübungsberechtigten Personen der betreffenden Jagdbezirke gestatten. 4Sind Regelungen erforderlich, die über das Gebiet einer Jagdbehörde hinausgehen, so kann die oberste Jagdbehörde eine Verordnung nach den Sätzen 1 bis 3 erlassen.

(6) 1Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 dürfen Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Dachse, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. 2Sind sie nicht selbst im Besitz eines Jagdscheins, so müssen sie mit dem Fang oder der Tötung eine Inhaberin oder einen Inhaber eines Jagdscheins beauftragen. 3Die Verbote der §§ 19 und 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, des § 24 dieses Gesetzes sowie die in der Verordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Vorschriften über die Setzzeiten gelten entsprechend.

(7) Anordnungen zur Verringerung des Bestandes von Wölfen und Wolfshybriden und Gestattungen zur beschränkten Ausübung der Jagd auf diese Tiere nach den Absätzen 3 bis 5 dürfen nicht getroffen werden.