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§ 41 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 41 NJagdG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten betritt;

  2. 2.

    entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht;

  4. 4.

    entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild keine hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitführt;

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt;

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;

  7. 7.

    entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt;

  8. 8.

    entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 ein in § 9 Abs. 6 Satz 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im Besitz eines Jagdscheins zu sein;

  9. 9.

    entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Tieres fängt oder tötet;

  10. 10.

    entgegen § 9a Satz 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines Eigenjagdbezirks nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist;

  11. 11.

    als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;

  12. 12.

    entgegen § 24 Abs. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;

  13. 13.

    entgegen § 24 Abs. 2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt;

  14. 14.

    entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Bescheinigung mit sich führt;

  15. 15.

    Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 oder 3 erforderliche Zulassung verwendet;

  16. 16.

    entgegen § 24 Abs. 4 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;

  17. 17.

    an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen;

  18. 18.

    entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Abschussplan nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt;

  19. 19.

    entgegen § 25 Abs. 5 Satz 5 vorsätzlich oder fahrlässig die Streckenliste nicht fortlaufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig übermittelt;

  20. 20.

    entgegen § 25 Abs. 6 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder nicht der Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt;

  21. 21.

    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt;

  22. 22.

    entgegen § 28a Satz 1 Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt;

  23. 23.

    entgegen § 28b Abs. 4 bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden verbotene Munition verwendet;

  24. 24.

    entgegen § 28b Abs. 7 Satz 1 die Erlegung eines Wolfes oder das Auffinden eines Fallwildwolfes nicht unverzüglich anzeigt;

  25. 25.

    entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Landschaft aussetzt;

  26. 26.

    entgegen § 31 Abs. 2 Wild der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt;

  27. 27.

    entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt;

  28. 28.

    entgegen § 32 Abs. 2 Wild außerhalb der Notzeit füttert;

  29. 29.

    entgegen § 33 Satz 1 Halbsatz 2 für Schalenwild mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält;

  30. 30.

    entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;

  31. 31.

    entgegen § 33a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;

  32. 32.

    entgegen § 33a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt;

  33. 33.

    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die Schonzeit aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist;

  34. 34.

    einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.