§ 40 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Abschnitt – Jagdbehörden, Jagdorganisation
§ 40 NJagdG – Landesjägerschaft
Weist eine jagdliche Vereinigung nach, dass ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden.