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§ 39 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Jagdbehörden, Jagdorganisation

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NJagdG – Jagdbeirat

(1) 1Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern gebildet. 2Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt, und zwar je eine Person auf Vorschlag

  1. 1.

    des Landvolks Niedersachsen - Landesbauernverband e. V.,

  2. 2.

    des Waldbesitzerverbandes Niedersachsen e. V.,

  3. 3.

    des Zentralverbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e. V.,

  4. 4.

    der anerkannten Landesjägerschaft,

  5. 5.

    der oder des Naturschutzbeauftragten oder, sofern eine Bestellung nicht erfolgt ist, der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und

  6. 6.

    der Anstalt Niedersächsische Landesforsten.

3Die vorgeschlagenen Personen mit Ausnahme derjenigen nach Satz 2 Nrn. 3 und 5 müssen einen Jahresjagdschein besitzen. 4Die nach Satz 2 Nr. 5 vorgeschlagene Person muss eine Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) bestanden haben. 5 § 38 Abs. 1 Satz 4 gilt für die weiteren Mitglieder entsprechend.

(2) 1Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister einberufen und geleitet. 2Der Jagdbeirat ist auf Verlangen zweier Mitglieder oder der Jagdbehörde einzuberufen. 3Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann an den Sitzungen des Jagdbeirats teilnehmen; der teilnehmenden Person ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 4Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters den Ausschlag.

(3) Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat unbeschadet des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören.