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§ 38 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Abschnitt – Jagdbehörden, Jagdorganisation

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NJagdG – Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

(1) 1Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt. 2§ 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. 3Die Vertretung kann die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. 4Nach dem Ende der Wahlperiode werden die Amtsgeschäfte von der bisherigen Kreisjägermeisterin oder dem bisherigen Kreisjägermeister bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortgeführt.

(2) Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister wird ehrenamtlich tätig.

(3) 1Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister berät die Jagdbehörde in jagdlichen Belangen. 2Die Jagdbehörde kann der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen.

(4) 1Die auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft in den Jagdbeirat gewählte Person vertritt die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister. 2Die Jagdbehörde kann für Gebietsteile besondere Vertreterinnen oder Vertreter der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters bestellen, wenn ihr dies wegen der Größe des Gebietes angebracht erscheint. 3Sie kann diesen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters übertragen. 4Die besonderen Vertreterinnen und Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirats teil. 5Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.