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§ 33a NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → Erster Unterabschnitt – Wildschadensverhütung

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 33a NJagdG – Futtermittel

(1) Wild darf nur mit artgerechtem Futter gefüttert werden.

(2) 1Das Füttern und Kirren des Wildes mit

  1. 1.

    proteinhaltigen Erzeugnissen oder Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere,

  2. 2.

    Fischen, Fischteilen oder proteinhaltigen Erzeugnissen von Fischen oder

  3. 3.

    Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten,

ist verboten. 2Für das Kirren von Füchsen, Waschbären, Marderhunden und Minken sowie für die Fallenjagd dürfen Eier sowie Aufbrüche und Teile von Wild, bei dem kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, verwendet werden; dies gilt nicht für Aufbrüche und Teile von Schwarzwild. 3Die Jagdbehörde kann die in Satz 2 genannten Mittel auch für einen bestimmten Zeitraum für die Fütterung bestimmter Fleisch fressender wilder Arten zulassen, wenn dies für die Versorgung dieser Tiere erforderlich ist.