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§ 33 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden → Erster Unterabschnitt – Wildschadensverhütung

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 33 NJagdG – Kirren

1Zum Anlocken und Erlegen des Wildes darf Futter in geringen Mengen ausgebracht werden (Kirren); für Schalenwild darf jedoch höchstens eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbare Fläche angelegt und unterhalten werden. 2Kirreinrichtungen und -behälter sowie nicht artgerechtes Futter dürfen beim Kirren nicht verwendet werden. 3Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Satzes 2 zulassen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden auf Wölfe und Wolfshybriden keine Anwendung.