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§ 29 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Abschnitt – Jagdschutz

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 NJagdG – Jagdschutz

(1) Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt,

  1. 1.

    Personen, die dort unberechtigt jagen, die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen,

  2. 2.

    wiederholt wildernde Hunde, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, nach Anzeige bei der Jagdbehörde zu töten und

  3. 3.

    wildernde Hauskatzen, die sich mehr als 300 m vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden, und verwilderte Frettchen zu töten.

(2) 1Befugnisse nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 können die Jagdausübungsberechtigten schriftlich auf angestellte Jägerinnen oder angestellte Jäger sowie Jagdgäste übertragen. 2Die Übertragungsurkunde ist bei der Ausübung dieser Befugnisse mitzuführen.