Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NJagdG – Anzeige eines Jagdpachtvertrages

1Einen Jagdpachtvertrag hat die Jagdpächterin oder der Jagdpächter der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Dabei ist anzugeben, auf welchen anderen Flächen sie oder er zusätzlich

  1. 1.

    als Eigentümerin, Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte oder Nießbrauchsberechtigter der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks,

  2. 2.

    als alleinige Jagdpächterin oder alleiniger Jagdpächter,

  3. 3.

    als Mitpächterin oder Mitpächter sowie als Unterpächterin oder Unterpächter,

  4. 4.

    als nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannte Person,

  5. 5.

    aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, nach der mindestens die Jagd auf eine Wildart für deren volle Jagdzeit in einem Jagdjahr gestattet wird,

zur Jagd befugt ist. 3In den Fällen der Nummern 3 bis 5 sind außerdem die anteilig auf sie oder ihn selbst entfallenden Flächen anzugeben.