§ 19 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 19 NJagdG – Erlaubnisnachweis für Jagdgäste
1Jeder Jagdgast muss bei Ausübung der Jagd
- 1.
einen Jagderlaubnisschein mit sich führen oder
- 2.
von einer jagdausübungsberechtigten Person oder einer angestellten Jägerin oder einem angestellten Jäger begleitet sein.
2Für die Begleitung nach Satz 1 Nr. 2 reicht es aus, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.