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§ 19 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 NJagdG – Erlaubnisnachweis für Jagdgäste

1Jeder Jagdgast muss bei Ausübung der Jagd

  1. 1.

    einen Jagderlaubnisschein mit sich führen oder

  2. 2.

    von einer jagdausübungsberechtigten Person oder einer angestellten Jägerin oder einem angestellten Jäger begleitet sein.

2Für die Begleitung nach Satz 1 Nr. 2 reicht es aus, wenn die Begleitperson im Jagdbezirk ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist.