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§ 18 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NJagdG – Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste

(1) 1Die Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen hierzu Bevollmächtigte können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen:

  1. 1.

    Personen in ihrem Dienst durch Übertragung der Jagdausübung nach Weisung (angestellte Jägerinnen und Jäger),

  2. 2.

    anderen Jägerinnen und Jägern (Jagdgäste).

2Wer eine Jagderlaubnis hat, darf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild auch dann unverzüglich erlegen, wenn es von der Jagderlaubnis nicht erfasst ist.

(2) Die angestellten Jägerinnen und Jäger sowie die Jagdgäste dürfen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes die Trophäen des von ihnen im Rahmen der Jagderlaubnis erlegten Wildes aneignen.