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§ 17 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Vierter Unterabschnitt – Hegegemeinschaften

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NJagdG – Hegegemeinschaft

(1) 1Hegegemeinschaften (§ 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) können auch zum Zweck der Hege einzelner Wildarten gebildet werden. 2Hegegemeinschaften, die von der Jagdbehörde anerkannt worden sind, können ihren Abschuss in einem gemeinsamen Abschussplan regeln. 3Ein gemeinsamer Abschussplan ist vorzulegen, soweit sich die anerkannte Hegegemeinschaft auf die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd auf Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild bezieht. 4Für gemeinsame Abschusspläne gilt § 25 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2, 4 Satz 3 sowie Abs. 5 Satz 4 entsprechend.

(2) 1Eine Hegegemeinschaft darf nur anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für mindestens eine bestimmte Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist und

  2. 2.

    die Hegegemeinschaft eine Satzung erlassen hat, nach der

    1. a)

      die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht und ein Austritt oder eine Kündigung der Mitgliedschaft nur zum Ende eines Jagdjahres zulässig ist,

    2. b)

      das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinsamen Abschussplanes geregelt ist und

    3. c)

      Maßnahmen getroffen werden können, um die Erfüllung des Abschussplans zu erzwingen.

2Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Abschussplan für weibliches Schalenwild trotz Fristsetzung durch die Jagdbehörde unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs nicht erfüllt wird.