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§ 1 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Das Jagdrecht

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NJagdG – Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte

(1) 1Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere

  1. 1.

    das Wild zu hegen,

  2. 2.

    das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und

  3. 3.

    sich das Wild anzueignen.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden).

(2) Jagdausübungsberechtigte sind

  1. 1.

    die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,

  2. 2.

    die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder

  3. 3.

    die nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.

(3) Zur Jagd Befugte sind

  1. 1.

    Jagdausübungsberechtigte,

  2. 2.

    von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen,

  3. 3.

    angestellte Jägerinnen und Jäger und

  4. 4.

    Jagdgäste,

die einen Jagdschein besitzen.