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§ 8 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Dritter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NFAG – Umlagekraftmesszahl

(1) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 90 vom Hundert des gewogenen Durchschnitts der Umlagesätze für die Kreisumlage des vergangenen Haushaltsjahres

  1. 1.

    der Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden sowie der gemeindefreien Gebiete und

  2. 2.

    von 90 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach den §§ 4 und 5 oder § 6.

(2) Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 auf ihre Steuerkraftmesszahl und auf 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen nach den §§ 4 und 5.