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§ 7 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Dritter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NFAG – Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl (§ 17) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und aus den Einwohnererhöhungswerten nach den Absätzen 2 bis 4, mit denen

  1. 1.

    ein Bevölkerungsschwund (Absatz 2),

  2. 2.

    Soziallasten (Absatz 3) und

  3. 3.

    Belastungen durch die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen (Absatz 4)

berücksichtigt werden.

(2) 1Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als die dortige durchschnittliche Einwohnerzahl der acht vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. 2§ 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für Soziallasten ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für Soziallasten mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Satz 2 maßgeblichen Soziallasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur entsprechenden finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte ergibt. 2Maßgebliche Soziallasten sind die Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs im Durchschnitt der beiden dem Vorjahr vorangegangenen Haushaltsjahre abzüglich der für diese Leistungsarten und als Landeszuschuss nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes verbuchten Einzahlungen. 3Der Bedarfserhöhungswert für Soziallasten ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 25.

(4) 1Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für die Fläche mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag ergibt. 2Der Bedarfserhöhungswert für die Fläche ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,1.