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§ 16 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Finanzausgleichsumlage

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NFAG – Finanzausgleichsumlage

1Übersteigt die für die Schlüsselzuweisungen gemäß § 11 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 ermittelte Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde oder Samtgemeinde ihre Bedarfsmesszahl, so erhebt das Land von der Gemeinde oder Samtgemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 20 vom Hundert des übersteigenden Betrages. 2 Eine Erhebung der Finanzausgleichsumlage bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit einer im Vergleich aller Gemeinden und Samtgemeinden dem unteren 0,05-Quantil zuzurechnenden Steuerkraftmesszahl erfolgt nicht.