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§ 15 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Kreisumlage

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NFAG – Berechnung und Festsetzung

(1) Soweit die anderen Erträge eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und gemeindefreien Gebieten zu erheben.

(2) Umlagegrundlagen sind

  1. 1.

    für kreisangehörige Gemeinden und gemeindefreie Gebiete die Steuerkraftzahlen nach Maßgabe des § 11 sowie für kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind, 90 vom Hundert der auf sie entfallenden Schlüsselzuweisungen,

  2. 2.

    für Samtgemeinden 90 vom Hundert der auf sie nach § 6 Abs. 1 entfallenden Schlüsselzuweisungen.

(3) 1Die Umlage wird in der Haushaltssatzung in Hundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätzen) festgesetzt. 2Werden die Umlagesätze verschieden festgesetzt, so soll der höchste Umlagesatz den niedrigsten nur in Ausnahmefällen um mehr als die Hälfte übersteigen. 3Die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden sind rechtzeitig vor der Festsetzung der Umlage zu hören. 4Die Umlagesätze können mit Rückwirkung auf den Beginn des Haushaltsjahres einmal geändert werden; die Satzungsänderung muss bis zum 15. Mai beschlossen werden. 5Eine Senkung der Umlagesätze kann auch nach diesem Zeitpunkt beschlossen werden.

(4) Der Landkreis kann die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und einer oder mehreren Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Landkreis und den Gemeinden abgewichen wird, bei der Kreisumlage berücksichtigen.

(5) Für die gemeindefreien Gebiete können besondere Umlagesätze festgesetzt werden, soweit ihre Belastung durch die Kreisumlage und die sonstigen öffentlichen Lasten der durchschnittlichen Anspannung der Realsteuern in den Gemeinden des Landkreises nicht entspricht.

(6) Die Umlagesätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.