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§ 14d NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Leistungen außerhalb des Steuerverbundes → Zweiter Abschnitt – Zins- und Tilgungshilfen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 14d NFAG – Erhebung

(1) 1Die Umlage ist von den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und kreisfreien Städten (Gemeindeebene) und von den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kreisebene) zu erbringen. 2Der auf die Gemeindeebene entfallende Teil entspricht dabei dem Anteil für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1, der auf die Kreisebene entfallende Teil dem Anteil für Zuweisungen für Kreisaufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 2.

(2) 1Für den auf die Gemeindeebene entfallenden Teil der Umlage bestimmt sich der Umlagebeitrag der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde, Samtgemeinde oder kreisfreien Stadt aus dem Verhältnis, das sich aus ihrer Steuerkraftmesszahl zuzüglich 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben abzüglich 90 vom Hundert ihrer gezahlten Finanzausgleichsumlage zum entsprechenden landesweiten Ergebnis dieser Werte ergibt. 2Für Samtgemeinden gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für den auf die Kreisebene entfallenden Teil der Umlage bestimmt sich der Umlagebeitrag des einzelnen Landkreises oder der einzelnen kreisfreien Stadt aus dem Verhältnis, das sich aus ihrer Umlagekraftmesszahl zuzüglich 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben zum entsprechenden landesweiten Ergebnis dieser Werte ergibt.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu errechnenden Verhältniszahlen sind kaufmännisch auf acht Stellen nach dem Komma zu runden.