§ 13 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Leistungen aus dem Steuerverbund → Vierter Abschnitt – Bedarfszuweisungen
§ 13 NFAG
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann wegen einer außergewöhnlichen Lage oder besonderer Aufgaben im Einzelfall Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen bewilligen.
(2) Die Mittel für Bedarfszuweisungen sind im Landeshaushalt übertragbar.