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§ 13 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Leistungen aus dem Steuerverbund → Vierter Abschnitt – Bedarfszuweisungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NFAG

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann wegen einer außergewöhnlichen Lage oder besonderer Aufgaben im Einzelfall Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen bewilligen.

(2) Die Mittel für Bedarfszuweisungen sind im Landeshaushalt übertragbar.