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§ 7 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Eisenbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NESG – Personenbeförderung

Die Beförderung von Personen auf einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erteilt, wenn die Sicherheit der zu befördernden Personen und des Betriebes gewährleistet ist sowie eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der den beförderten Personen zu ersetzenden Personenschäden und Sachschäden besteht. Die Haftpflichtversicherung muss den Anforderungen nach § 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), entsprechen.