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§ 4 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Eisenbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NESG – Verfügungen über Betriebsgrundstücke

(1) Ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) hat die Absicht zur Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Eisenbahninfrastruktureinrichtungen des öffentlichen Verkehrs, wie Gleise, Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, Abfertigungsanlagen oder Werkstätten befinden, sowie zur Veräußerung oder Einräumung von grundstücksgleichen Rechten an solchen Grundstücken der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, an solchen Grundstücken Dienstbarkeiten, welche den Eisenbahnbetrieb beschränken können, zu bestellen.

(2) Ein Rechtsgeschäft, das nach Absatz 1 anzuzeigen ist, wird erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde dem Rechtsgeschäft zustimmt oder ein Monat nach Eingang der Anzeige vergangen ist, ohne dass die Aufsichtsbehörde das Rechtsgeschäft untersagt hat. Die Aufsichtsbehörde kann das Rechtsgeschäft untersagen, wenn es die Fortführung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur gefährdet.