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§ 28 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 28 NESG – Übergangsregelungen

(1) Die Erlaubnis nach § 33 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen (GEB) vom 16. April 1957 (Nds. GVBl. Sb. I S. 772), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406), zum Betrieb einer Anschlussbahn gilt als Betriebsgenehmigung nach § 5 fort.

(2) Die Bestätigung der Eisenbahnbetriebsleiter und ihrer Stellvertreter nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GEB gilt als Bestätigung nach § 6 Abs. 3 fort.

(3) Die Erlaubnis nach § 40 GEB für den Bau und Betrieb einer Bergbahn des öffentlichen Verkehrs gilt als Betriebsgenehmigung nach § 15 fort.