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§ 25 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NESG – Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden Rechtsvorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen behördlichen Anordnungen eingehalten werden.

(2) Unbeschadet der Befugnisse nach § 23 kann die Aufsichtsbehörde die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann dabei nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Zwangsmittel anwenden.