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§ 2 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Eisenbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NESG – Schutz der Eisenbahninfrastruktur

(1) Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks in der Nähe einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung (Nachbargrundstück) haben zu dulden, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Grundstück Schutzeinrichtungen errichtet und betreibt, die erforderlich sind, um die Eisenbahninfrastruktureinrichtung vor Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser und Schneeverwehungen, zu schützen.

(2) Von Nachbargrundstücken (Absatz 1) darf keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs durch Anpflanzungen, Zäune oder Anlagen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, wie Stapel und Aufschüttungen, ausgehen. Die Berechtigten haben die Beseitigung der Beeinträchtigung zu dulden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Berechtigten die Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 erforderlich sind.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Berechtigten der Nachbargrundstücke die Aufwendungen und Vermögensnachteile in Geld zu ersetzen, die durch nach Absatz 1 oder 2 zu duldende Maßnahmen entstanden sind.