§ 19 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Seilbahnen
§ 19 NESG – Versicherungspflicht
Der Betreiber der Seilbahn muss zur Deckung der Personenschäden und Sachschäden, für die er aufgrund des Seilbahnbetriebes einzustehen hat, haftpflichtversichert sein. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird.