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§ 15 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NESG – Betriebsgenehmigung

(1) Der Betrieb einer Seilbahn bedarf einer Genehmigung. Die Betriebsgenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.

    der Betreiber der Seilbahn und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,

  2. 2.

    der Betreiber der Seilbahn finanziell leistungsfähig ist und

  3. 3.

    der Betreiber der Seilbahn oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde (§ 18 Abs. 2 Satz 2) besitzen

und damit die Gewähr für einen sicheren Betrieb der Seilbahn bieten.

(2) Eine Betriebsgenehmigung kann über die Voraussetzungen des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

  1. 1.
    der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung (§ 14) aufgehoben oder außer Kraft getreten ist oder
  2. 2.
    der Betrieb dauernd eingestellt wird.

Ist die Betriebsgenehmigung erteilt worden, bevor die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eine Plangenehmigung beantragt worden ist, so kann die Betriebsgenehmigung auch widerrufen werden, wenn innerhalb von zwei Jahren seit der Erteilung der Betriebsgenehmigung ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Erteilung einer Plangenehmigung nicht gestellt wurde.

(3) Die Erben oder die sonst durch letztwillige Verfügung berechtigten Personen können den Betrieb einer Seilbahn nach dem Tod des Betreibers vorläufig weiterführen. Diese Befugnis erlischt nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Betreibers.