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Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)

Vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658 - VORIS 94000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 § 22 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88)(1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

(2)
Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Eisenbahnen 
  
Anwendungsbereich1
Schutz der Eisenbahninfrastruktur2
Bekanntmachung über Stilllegungsgenehmigungen3
Verfügungen über Betriebsgrundstücke4
(weggefallen)5
Betriebsleitung6
Personenbeförderung7
Grubenanschlussbahnen8
Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde9
  
Zweiter Teil 
Seilbahnen 
  
Anwendungsbereich10
Begriffsbestimmungen11
Sicherheit der Anlage12
Sicherheitsanalyse13
Planfeststellung, Plangenehmigung14
Betriebsgenehmigung15
Aufnahme des Betriebes16
Schutz der Seilbahnen17
Betriebsleitung18
Versicherungspflicht19
Überprüfung20
EG-Konformität der Sicherheitsbauteile21
EG-Konformität der Teilsysteme22
Sicherheits-, Konformitäts- und Marktüberwachung23
Anerkannte Bewertungsstellen24
Aufsicht25
  
Dritter Teil 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Verordnungsermächtigungen26
Beleihung26a
Ordnungswidrigkeiten27
Übergangsregelungen28
In-Kraft-Treten29
(1) Red. Anm.:
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88):
"Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."
(2) Amtl. Anm.:

Die §§ 10 bis 25 dieses Gesetzesdienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21).

§ 14 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).