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§ 20 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Fünftes Kapitel – Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz

Titel: Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDSG
Gliederungs-Nr.: 20600
Normtyp: Gesetz

§ 20 NDSG – Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Mitwirkung

(1) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde hat ihre Befugnisse nach Artikel 58 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf die Vorschriften dieses Teils und andere datenschutzrechtliche Bestimmungen.

(2) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenverarbeitung gegen die Datenschutz-Grundverordnung, die Vorschriften dieses Teils oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, so kann die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. 2Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde unterrichtet gleichzeitig die Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde über die Aufforderung. 3In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige Verstöße vermieden werden sollen. 4Die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter leiten der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.

(3) 1Auch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes können gerichtlich gegen sie betreffende verbindliche Entscheidungen der von der oder dem Landesbeauftragen für den Datenschutz geleiteten Behörde vorgehen. 2Die Klage hat aufschiebende Wirkung.

(4) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Dazu haben sie der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde insbesondere jederzeit Zugang zu den Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält, zu gewähren. 3Auf Verlangen der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde sind alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Befugnis, Geldbußen zu verhängen, steht der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde gegenüber öffentlichen Stellen nur zu, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.