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§ 12 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Viertes Kapitel – Besonderer Datenschutz

Titel: Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDSG
Gliederungs-Nr.: 20600
Normtyp: Gesetz

§ 12 NDSG – Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Führen von Personalakten des § 50 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 88 bis 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sind für alle nicht beamteten Beschäftigten einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.

(2) 1Werden Feststellungen über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde von der untersuchenden Person oder Stelle in der Regel nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und Feststellungen über Faktoren anfordern, die die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können. 2Weitere personenbezogene Daten darf sie nur anfordern, wenn sie die Bewerberin oder den Bewerber zuvor schriftlich über die Gründe dafür unterrichtet hat.

(3) 1§ 108a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und Sätze 2 bis 5 und Abs. 2 NBG ist für alle Bewerberinnen und Bewerber um ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis bei einer Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen entsprechend anzuwenden, wenn diese Behörde Einstellungsbehörde ist. 2Die Regelungen des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleiben unberührt.