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§ 9 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 Nds. SÜG – Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung

(1) Bei einer Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde zur Feststellung und Aufklärung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko gegeben sind, folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden. Dazu können Anfragen an die nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zulässigen Verbunddateien über die in der Sicherheitserklärung genannten Personen und Objekte gestellt werden.
  2. 2.
    Anfragen an das Bundeskriminalamt und unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre. Die Anfragen zu der betroffenen Person sind ausschließlich zulässig für Auskünfte über abgeschlossene und laufende Strafverfahren sowie über sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bekannt geworden sind.
  3. 3.
    Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister über die betroffene Person.
  4. 4.
    Anfragen an die Nachrichtendienste des Bundes und die Grenzschutzdirektion zur Gewinnung von Informationen über sicherheitserhebliche Erkenntnisse.
  5. 5.
    Einholung einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.

(2) Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 BVerfSchG genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die einbezogene Person (§ 2), so können die weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 nur durchgeführt werden, wenn die einbezogene Person (§ 2) hierin einwilligt.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 trifft die mitwirkende Behörde über Absätze 1 und 2 hinaus folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    Prüfung der Identität der betroffenen Person, wobei Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, gerichtet werden können.
  2. 2.
    Überprüfung der einbezogenen Person (§ 2) in dem in Nummer 1 und Absatz 1 genannten Umfang.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 3 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen. Außerdem können Auskunftspersonen befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.

(5) Die zuständige Stelle fragt bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, ob dort Erkenntnisse über eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit der betroffenen Person oder der einbezogenen Person (§ 2) für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen, wenn

  1. 1.
    die betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder
  2. 2.
    sonstige Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, so übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(6) Ergibt sich aus einer gemäß den Absätzen 1 bis 5 durchgeführten Maßnahmen ein Sicherheitsrisiko (§ 4 Abs. 1), so sollen weitere Maßnahmen unterbleiben.