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§ 8 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 Nds. SÜG – Sicherheitserklärung

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

  1. 1.
    Namen, auch frühere, Vornamen,
  2. 2.
    Geburtsdatum, Geburtsort,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeit, auch frühere, und doppelte Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Familienstand,
  5. 5.
    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. 6.
    ausgeübter Beruf,
  7. 7.
    Arbeitgeber und dessen Anschrift,
  8. 8.
    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Verhältnis zu diesen Personen),
  9. 9.
    Angaben darüber, ob in den letzten fünf Jahren psychische Störungen, insbesondere krankhafte Abhängigkeiten von Alkohol, Drogen oder Tabletten, aufgetreten sind,
  10. 10.
    Angaben darüber, ob in den vergangenen fünf Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  11. 11.
    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
  12. 12.
    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
  13. 13.
    anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
  14. 14.
    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen sowie zu nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Fachministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu befürchten sind,
  15. 15.
    Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

Zur einbezogenen Person (§ 2) sind mit deren Einwilligung die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 9, 11 und 12 genannten Daten anzugeben.

(2) Bei den Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 ist über Absatz 1 hinaus anzugeben:

  1. 1.
    Anzahl der Kinder,
  2. 2.
    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  3. 3.
    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
  4. 4.
    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses.

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person beizufügen. Die betroffene Person hat zusätzlich über die einbezogene Person (§ 2) die in Satz 1 Nr. 4 sowie die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 7, 10, 13 und 14 genannten Daten anzugeben.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 3 sind ferner drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die in der Verfassungsschutzabteilung des Fachministeriums tätig sind, sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren, alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie die volljährigen Kinder und die Geschwister (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze) anzugeben.

(5) Die Sicherheitserklärung ist gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben. Die Sicherheitserklärung ist zu berichtigen, wenn sich während einer Sicherheitsüberprüfung Änderungen zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben.

(6) Die zuständige Stelle prüft die Angaben auf Vollständigkeit und Folgerichtigkeit. Zu diesem Zweck kann die zuständige Stelle die Personalakte der betroffenen Person einsehen und diese befragen. Die nach Satz 1 überprüften Angaben werden an die mitwirkende Behörde weitergeleitet, sofern nicht bereits aufgrund der Angaben in der Sicherheitserklärung eine Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 getroffen werden kann. Die mitwirkende Behörde kann mit Einwilligung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse erforderlich ist.