§ 27 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
§ 27 Nds. SÜG – Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Der Erste Abschnitt sowie die §§ 18 bis 20, 22, 23, 28 und 29 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes finden Anwendung für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Bereich.