Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Reisebeschränkungen, Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 27 Nds. SÜG – Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Der Erste Abschnitt sowie die §§ 18 bis 20, 22, 23, 28 und 29 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes finden Anwendung für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Bereich.