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§ 2 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 Nds. SÜG – Einbezogene Personen

Ist die betroffene Person nach einer der Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 zu überprüfen, so soll die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte lebt, soweit volljährig, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden (einbezogene Person). Geht eine nach Satz 1 bereits überprüfte Person eine Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft ein, so hat sie die zuständige Stelle hierüber zu unterrichten, damit diese die Einbeziehung des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachholen kann.