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§ 95 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden → 1. Abschnitt – Polizei

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 95 NPOG – Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte

1Die Polizeibehörden können, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen. 2Die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten sind im Rahmen der übertragenen Aufgaben zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt.