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§ 90 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden → 1. Abschnitt – Polizei

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 90 NPOG – Polizeidirektionen

(1) Es werden die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück eingerichtet.

(2) 1Die Bezirke werden wie folgt abgegrenzt:

  1. 1.

    Die Polizeidirektion Braunschweig umfasst das Gebiet der Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine, Wolfenbüttel, der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.

  2. 2.

    Die Polizeidirektion Göttingen umfasst das Gebiet der Landkreise Göttingen, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser), Northeim, Schaumburg.

  3. 3.

    Die Polizeidirektion Hannover umfasst das Gebiet der Region Hannover.

  4. 4.

    Die Polizeidirektion Lüneburg umfasst das Gebiet der Landkreise Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen sowie das Gebiet östlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Lüneburg trennt. 2Die Karte ist insoweit verbindlich.

  5. 5.

    Die Polizeidirektion Oldenburg umfasst das Gebiet der Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Friesland, Oldenburg, Osterholz, Vechta, Verden, Wesermarsch sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg), Wilhelmshaven sowie das Gebiet zwischen den beiden Linien, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet sind und die Bezirke der Polizeidirektionen Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück begrenzen. 2Die Karte ist insoweit verbindlich.

  6. 6.

    Die Polizeidirektion Osnabrück umfasst das Gebiet der Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Emsland, Leer, Osnabrück, Wittmund sowie der kreisfreien Städte Emden, Osnabrück sowie das Gebiet westlich der Linie, die in der als Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Karte im Küstengewässer eingezeichnet ist und insoweit die Bezirke der Polizeidirektion Oldenburg und der Polizeidirektion Osnabrück trennt. 2Die Karte ist insoweit verbindlich.