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§ 87 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden → 1. Abschnitt – Polizei

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 87 NPOG – Polizeibehörden

(1) Polizeibehörden sind:

  1. 1.

    das Landeskriminalamt Niedersachsen,

  2. 2.

    die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),

  3. 3.

    die Polizeidirektionen.

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.