§ 87 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden → 1. Abschnitt – Polizei
§ 87 NPOG – Polizeibehörden
(1) Polizeibehörden sind:
- 1.
das Landeskriminalamt Niedersachsen,
- 2.
die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
- 3.
die Polizeidirektionen.
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes Niedersachsen und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.