§ 82 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Teil – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 82 NPOG – Ansprüche mittelbar Geschädigter
Im Fall der Tötung ist § 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen des § 81 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.