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§ 110 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 110 NPOG – Zuständigkeit in Altversorgungsfällen

(1) 1Die nach dem 1. April 1951 fällig werdenden Versorgungsbezüge der früheren Vollzugsbeamten der Schutzpolizei, der Gendarmerie und der Kriminalpolizei, deren Versorgungsansprüche vor dem 1. April 1946 im Dienste des Reichs, eines früheren Landes oder einer Gemeinde entstanden sind und die ihren letzten dienstlichen Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt im Gebiet des Landes Niedersachsen gehabt haben, sowie die Bezüge für die Hinterbliebenen dieser Beamten werden vom Land getragen. 2Sie sind weiterhin von den bisher zuständigen Stellen zu zahlen. 3Sind dies Gemeinden oder an ihrer Stelle Versorgungskassen, so erstattet das Land die gezahlten Bezüge in voller Höhe. 4Die nach dem 1. April 1951 fällig werdenden Versorgungsbezüge aus Versorgungsfällen von Polizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die bei den Polizeiausschüssen in der Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. März 1951 eingetreten sind, werden vom Land getragen.

(2) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde wird vom für Inneres zuständigen Ministerium, die Zuständigkeit des früheren Reichsministers der Finanzen vom Finanzministerium ausgeübt.