Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 70 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 70 Nds. FischG

Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.