§ 70 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 70 Nds. FischG
Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.