§ 69 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 69 Nds. FischG
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.
(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.