Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 69 Nds. FischG

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.

(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.