§ 67 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 67 Nds. FischG
Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erlässt die zuständige Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.