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§ 64 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 64 Nds. FischG

(1) Soweit es zur besseren Nutzung und Hege der Fischbestände erforderlich ist, kann das Fachministerium durch Verordnung auch für die Elbe Fischereibezirke bilden und die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Die §§ 19 bis 39 sind anzuwenden, § 63 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Befugnisse der Fischereigenossenschaft können in der Verordnung auf Hegemaßnahmen, insbesondere auf die Einbringung von Besatz, beschränkt werden.

(2) Eine Verordnung nach Absatz 1 darf nur erlassen werden, wenn die Inhaber von Fischereirechten für mehr als die Hälfte der betroffenen Gewässerfläche der Bildung eines Fischereibezirks und dem Zusammenschluss der Fischereiberechtigten zu einer Fischereigenossenschaft zugestimmt haben. Hat der Inhaber eines Fischereirechts seine Zustimmung schriftlich oder zur Niederschrift einer Behörde oder eines Notars erklärt, so kann diese Erklärung erst nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden.