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§ 29 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 3 – Vorstand

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 Nds. FischG

(1) Bis zur Wahl des ersten Vorstandes beruft die Aufsichtsbehörde ein bis höchstens drei Mitglieder, die die Vorstandsgeschäfte vorläufig wahrzunehmen haben. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Mitglied der Fischereigenossenschaft, so kann diese mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte beauftragt werden.

(2) Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach seiner Berufung eine Mitgliederversammlung zur Wahl des endgültigen Vorstandes einzuberufen. Der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Fischereigenossenschaft unter Angabe ihres Teilnahmemaßes beizufügen.