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§ 27 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 2 – Satzung, Organe

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 27 Nds. FischG

Organe der Fischereigenossenschaft sind

  1. 1.
    der Vorstand,
  2. 2.
    die Mitgliederversammlung.