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§ 20 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Der Fischereibezirk → Abschnitt 1 – Entstehung, Gestaltung

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 Nds. FischG

(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.

(2) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG - ). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.