Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 22 Nds. AGBGB – Nicht eintragungsbedürftige Rechte

Der Eintragung in das Grundbuch bedürfen nicht:

  1. a)
    Gesetzliche Vorkaufsrechte und Wiederkaufsrechte sowie andere unmittelbar durch Gesetz begründete dingliche Rechte an Grundstücken,
  2. b)
    gesetzliche Veräußerungs- und Teilungsbeschränkungen,
  3. c)
    Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Grundstücken, die nach Bergrecht im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können,
  4. d)
    die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten,
  5. e)
    die bei Ablösung der Holzberechtigung an deren Stelle getretene beständige Holzrente, soweit sie bisher von der Eintragung gesetzlich ausgenommen war.