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§ 20 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 Nds. AGBGB – Dienstbarkeiten an buchungsfreien Grundstücken

(1) Zur Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, genügt die Einigung der Beteiligten. Zur Aufhebung der Dienstbarkeit genügt die dem Eigentümer gegenüber abzugebende Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe. Die Erklärung ist unwiderruflich; § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Erklärung, durch die der Eigentümer die Dienstbarkeit einräumt, und die Erklärung, durch die der Berechtigte das Recht aufgibt, bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar soll eine Ausfertigung der Urkunde dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, zur Aufbewahrung einreichen. Die Vorschriften in § 12 der Grundbuchordnung sind entsprechend anzuwenden.