Gesetze

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§ 11 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 Nds. AGBGB – Lastentragung

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.